- Verzinsung ab Ehezeitende aus Kosten des Versorgungsträgers - Keine Teilung bei Versicherungsabschluss nach Ehezeitende - Versorgungsausgleich bei laufenden Renten
In den letzten Wochen wurden einige Gerichtsentscheidungen veröffentlicht, die für
Arbeitgeber und externe Versorgungsträger die Gefahr beinhalten, bei der Teilung von
Anrechten finanziell belastet zu werden. Hier ein kurzer Überblick:
Verzinsung ab Ehezeitende auf Kosten des Versorgungsträgers
BGH, Urteil vom 07.09.2011 Das Versorgungsausgleichsgesetz sieht grundsätzlich vor, dass die Teilung einer bAV
auf das Ehezeitende erfolgt. Dieser Zeitpunkt kann mehrere Jahre vor dem rechtskräftigen
Urteil liegen. Bei externer Teilung ist aber eine rückwirkende Umsetzung
grundsätzlich nicht möglich, da die Einzahlung beim neuen Versorgungsträger oder der
Versorgungsausgleichskasse erst nach Rechtskraft der Entscheidung erfolgt.
Nun hat der BGH entschieden, dass der Ausgleichswert bei einer externen Teilung
grundsätzlich ab dem Ehezeitende zu verzinsen ist. Im entschiedenen Fall ging es um
eine Pensionszusage. Der Arbeitgeber musste den Ausgleichswert mit 5,25 % verzinsen.
Das war der Zins, den er im Ausgleichsvorschlag zugrunde gelegt hatte.
OLG Celle, Urteil vom 04.05.2011 Auch das OLG Celle hat in einem Fall entschieden, dass der Kapitalwert des Ausgleichsanspruchs
bei einer externen Teilung ab dem Ehezeitende zu verzinsen ist. Im
konkreten Fall ging es um eine geteilte Lebensversicherung, bei der das Gericht eine
Verzinsung in Höhe des Rechnungszinses anordnete.
OLG Bamberg, 08.02.2011 Ganz anders gingen die Richter des OLG Bamberg mit der Frage der Verzinsung um.
Sie sind der Meinung, dass der Gesetzgeber zugunsten einer Vereinfachung des Versorgungsausgleichs
gezielt auf Regelungen zur Verzinsung verzichtet hätte und halten
dies auch für verfassungsmäßig unbedenklich.
Keine Teilung bei Versicherungsabschluss nach Ehezeitende
Am 12.04.2011 hatten die Richter des OLG München über die Teilung einer Pensionszusage
zu entscheiden, die unstrittig während der Ehezeit entstanden war. Nach Ehezeitende,
aber noch vor dem Urteil über den Versorgungsausgleich, wurde der Arbeitgeber
des Ausgleichsverpflichteten liquidiert und die Zusage auf eine Liquidationsversicherung
übertragen. Die Richter entschieden, dass die Versicherung nicht in den
Versorgungsausgleich fällt, da diese vollständig durch Beiträge nach der Ehezeit begründet
wurde. Die Tatsache, dass es sich lediglich um die Übertragung eines Anrechts
aus der Pensionszusage handelte, ignorierten die Richter.
Versorgungsausgleich bei laufenden Renten
Am 26.04.2011 hatte das OLG Hamburg über die Teilung einer bereits laufenden
Rente zu entscheiden. Der Versorgungsträger wurde verpflichtet, den zum Ehezeitende
erstellten Ausgleichsvorschlag umzusetzen, obwohl bis zur Rechtskraft der Entscheidung
die volle Rente „zu Unrecht“ und somit zu Lasten des Versorgungsträgers
an den Ausgleichsverpflichteten geleistet wurde. Das Gericht hielt sich im Übrigen
auch nicht für zuständig, über eine eventuelle Rückzahlung der zu viel gezahlten Renten
zu entscheiden.