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Aktuelles
 
13. September 2011
Rechtsprechungen zum Versorgungsausgleich
- Verzinsung ab Ehezeitende aus Kosten des Versorgungsträgers
- Keine Teilung bei Versicherungsabschluss nach Ehezeitende
- Versorgungsausgleich bei laufenden Renten

In den letzten Wochen wurden einige Gerichtsentscheidungen veröffentlicht, die für Arbeitgeber und externe Versorgungsträger die Gefahr beinhalten, bei der Teilung von Anrechten finanziell belastet zu werden. Hier ein kurzer Überblick:

Verzinsung ab Ehezeitende auf Kosten des Versorgungsträgers

BGH, Urteil vom 07.09.2011
Das Versorgungsausgleichsgesetz sieht grundsätzlich vor, dass die Teilung einer bAV auf das Ehezeitende erfolgt. Dieser Zeitpunkt kann mehrere Jahre vor dem rechtskräftigen Urteil liegen. Bei externer Teilung ist aber eine rückwirkende Umsetzung grundsätzlich nicht möglich, da die Einzahlung beim neuen Versorgungsträger oder der Versorgungsausgleichskasse erst nach Rechtskraft der Entscheidung erfolgt.
Nun hat der BGH entschieden, dass der Ausgleichswert bei einer externen Teilung grundsätzlich ab dem Ehezeitende zu verzinsen ist. Im entschiedenen Fall ging es um eine Pensionszusage. Der Arbeitgeber musste den Ausgleichswert mit 5,25 % verzinsen. Das war der Zins, den er im Ausgleichsvorschlag zugrunde gelegt hatte.

OLG Celle, Urteil vom 04.05.2011
Auch das OLG Celle hat in einem Fall entschieden, dass der Kapitalwert des Ausgleichsanspruchs bei einer externen Teilung ab dem Ehezeitende zu verzinsen ist. Im konkreten Fall ging es um eine geteilte Lebensversicherung, bei der das Gericht eine Verzinsung in Höhe des Rechnungszinses anordnete.

OLG Bamberg, 08.02.2011
Ganz anders gingen die Richter des OLG Bamberg mit der Frage der Verzinsung um. Sie sind der Meinung, dass der Gesetzgeber zugunsten einer Vereinfachung des Versorgungsausgleichs gezielt auf Regelungen zur Verzinsung verzichtet hätte und halten dies auch für verfassungsmäßig unbedenklich.

Keine Teilung bei Versicherungsabschluss nach Ehezeitende

Am 12.04.2011 hatten die Richter des OLG München über die Teilung einer Pensionszusage zu entscheiden, die unstrittig während der Ehezeit entstanden war. Nach Ehezeitende, aber noch vor dem Urteil über den Versorgungsausgleich, wurde der Arbeitgeber des Ausgleichsverpflichteten liquidiert und die Zusage auf eine Liquidationsversicherung übertragen. Die Richter entschieden, dass die Versicherung nicht in den Versorgungsausgleich fällt, da diese vollständig durch Beiträge nach der Ehezeit begründet wurde. Die Tatsache, dass es sich lediglich um die Übertragung eines Anrechts aus der Pensionszusage handelte, ignorierten die Richter.

Versorgungsausgleich bei laufenden Renten

Am 26.04.2011 hatte das OLG Hamburg über die Teilung einer bereits laufenden Rente zu entscheiden. Der Versorgungsträger wurde verpflichtet, den zum Ehezeitende erstellten Ausgleichsvorschlag umzusetzen, obwohl bis zur Rechtskraft der Entscheidung die volle Rente „zu Unrecht“ und somit zu Lasten des Versorgungsträgers an den Ausgleichsverpflichteten geleistet wurde. Das Gericht hielt sich im Übrigen auch nicht für zuständig, über eine eventuelle Rückzahlung der zu viel gezahlten Renten zu entscheiden.


Quelle: febs Consulting